Auch die Erstellung von Flucht- und Rettungswegplänen gehört zu unseren Aufgaben.
Unter § 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung heißt es unter anderem: „Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.
Wir erstellen für Sie Flucht- und Rettungswegpläne nach der DIN 23601.
Sprechen Sie uns gerne an.